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Baurecht

Anwalt Baurecht Zürich – Wir helfen Ihnen

Der Baurechtsbegriff betrifft eine Vielzahl verschiedenster Teilrechtsgebiete und Vorschriften, die mit dem Bauen zusammenhängen. Grundsätzlich zu unterscheiden ist hierbei das öffentliche und das private Baurecht. Diese beiden Teilrechtsgebiete untergliedern sich wiederum in eine Vielzahl weiterer Teilrechtsgebiete, die rund um das Bauen relevant werden können. Damit Sie bei Ihren Bauvorhaben nicht den Überblick verlieren, helfen Ihnen die Anwälte von BAT gerne mit Rat und Tat weiter.

BAT ist eine Anwaltskanzlei in Zürich, die insbesondere auf das Bau- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Alle Partner der Kanzlei sind Baurechtsexperten und können auf eine jahrelange Berufserfahrung zurückgreifen. Unser Anspruch ist es, Ihnen eine einfache und zielorientierte Beratung zu bieten, damit Sie Ihr Bauvorhaben schnellstmöglich realisieren können.

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht umfasst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eingehalten werden müssen, um in der Schweiz bauen zu dürfen. Dabei sind insbesondere Fragen des «ob» und des «wie» vordergründig. Ob überhaupt gebaut werden darf, hängt nämlich von den verschiedensten Faktoren ab, wie etwa der Lage, der Umgebung und der Art des Baus. Aber auch die Frage, wie etwas gebaut werden darf, reglementiert der Gesetzgeber streng. Damit Ihr Bauvorhaben gelingt, sollten Sie sich bereits vor dem Beginn des Baus intensiv damit auseinandersetzen. Die Anwälte von BAT beraten Sie hierbei gerne.

Raumplanungsrecht

Das Raumplanungsrecht und die damit verbundenen Raumplanungsinstrumente sind von Land zu Land sehr verschieden. So hat auch die Schweiz ein ganz eigenes Raumplanungsrecht. Dies ist insbesondere dem schnellen Landschaftswandel geschuldet, welcher in den vergangenen Jahrzehnten in der Schweiz stattgefunden hat. Es entstehen immer mehr neue Gebäude, Anlagen und Infrastruktur. Deshalb ist eine gezielte Raumplanung auch dringend vonnöten. Die öffentliche Hand, wie etwa der Bund, die Kantone und die Gemeinden, plant gezielt die räumliche Bebauung auf relevanten Gebieten in der Schweiz. Damit wirkt sie gezielt auf die räumliche Entwicklung von bestimmten Gebieten und der Umwelt ein. Dies soll eine uferlose Bebauung in der Schweiz verhindern.

Die entsprechenden Behörden unterliegen hierbei einer umfangreichen Koordinations- und Planungspflicht. Der Bund hat die entsprechende Grundsatzgesetzgebungskompetenz inne. Dies bedeutet, dass er die gesetzlichen Vorschriften der Raumplanung vorgibt. Dabei berücksichtigt der Bund die Förderung und Koordination der einzelnen Kantone. Die Kantone wiederum sind grundsätzlich für das Erarbeiten und die Umsetzung der Raumplanung zuständig. Einen Teil der anfallenden Aufgaben können die Kantone letztlich an die einzelnen Gemeinden delegieren.

Das eidgenössische Raumplanungsgesetz und die kantonalen Planungs- und Baugesetze sind demnach ein komplexer Teil des öffentlichen Baurechts, das nicht nur private Bauherren in rechtlicher Hinsicht betrifft, sondern auch die öffentliche Hand vor rechtliche Probleme stellen kann.

Baupolizeirecht

Sowie das Planungsrecht ist auch das Baupolizeirecht ein wesentlicher Teil des öffentlichen Baurechts. Diese beiden Rechtsgebiete hängen sogar eng miteinander zusammen. In der Schweiz bedarf es nämlich zuerst einer sogenannten Baubewilligung, bevor Sie mit dem Bau beginnen dürfen. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie ein Bauantrag (Baugesuch) an die zuständige Behörde richten. Daraufhin werden im Rahmen der Verfahrensvorschriften die einhaltung baupolizeilicher Normen der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung von der Baubewilligungsbehörde geprüft. Auch Aspekte des Raumplanungsrechts werden gegebenenfalls geprüft. Aber auch andere Voraussetzungen werden für die Erteilung einer Baubewilligung geprüft. Hierbei spielen die Art und Grösse der Bauten, die konstruktionellen Anforderungen, die Gestaltung sowie der Betrieb und der Unterhalt eine entscheidende Rolle.

Letztlich dient der Verwaltungsakt einer Baubewilligung der Feststellung, ob und inwieweit ein Bauvorhaben den erforderlichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Sind alle Vorschriften eingehalten, wird Ihnen die Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde erteilt. Aber auch der tatsächliche Beginn des Baus muss der zuständigen Baubehörde mitgeteilt werden, damit diese auch während des Bauprozesses prüfen kann, dass die gesetzlichen bzw. rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Vollendung des Baus bedarf es einer letzten Mitteilung an die Baubehörde. Diese wird ein letztes Mal prüfen, ob das Gebäude den baurechtlichen Vorschriften und den Vorgaben der Baubewilligung entspricht. Sollte dies der Fall sein, wird die Baubehörde die Nutzungs- oder Bezugsbewilligung erteilen.

Denkmalschutzrecht

Auch der Schutz von Denkmälern zählt zum öffentlichen Baurecht. Der Denkmalschutz in der Schweiz obliegt grundsätzlich den einzelnen Kantonen. Bei etwaigen Bauvorhaben ist insbesondere darauf zu achten, dass keine denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigt, verändert oder gar abgerissen werden. Sinn und Zweck des Denkmalschutzes ist, es Denkmäler langfristig zu erhalten und dabei zu gewährleisten, dass diese nicht in unzulässiger Weise verändert, beschädigt oder gar zerstört werden. Denkmäler werden zumeist in drei verschiedene Kategorien eingeordnet. Diese bestimmt sich nach ihrer Bedeutung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Die Erlangung des Denkmalstatus hat grosse rechtliche Relevanz. Die entsprechenden Voraussetzungen werden für die meisten Baudenkmäler von den Kantonen vorgegeben, welche entsprechende Gesetze rund um den Denkmalschutz erlassen können. Dabei spielen bundesrechtliche Vorschriften nur eine untergeordnete Rolle. Zu erwähnen ist aber, dass es auch Denkmäler mit nationaler Bedeutung gibt, die in Bundesinventaren eingetragen sind. Hier sind Bundesgesetze einschlägig. Die Kantone können den Schutz von kommunalen Denkmälern auch an die Gemeinden delegieren. Oft werden potentielle Denkmäler zunächst als nur vermutungsweise schutzwürdig eingestuft. Im Kanton Zürich etwa werden solche potentiellen Baudenkmäler in ein Denkmalschutzinventar auf kantonaler oder kommunaler Ebene eingetragen.

Der tatsächliche Schutz des Baudenkmals kann etwa mittels einem Schutzvertrag oder durch eine Schutzverfügung erfolgen. Ob und in welchem Umfang Denkmäler schutzwürdig und schutzfähig sind, die in keinem guten Zustand mehr sind, in ihrem Status als Denkmal zurückgestuft werden.

Eine eigentliche Denkmalpflege der öffentlichen Hand gibt es in der Schweiz grundsätzlich nicht. Denkbar sind Subventionen an den Erhalt und an die Pflege von Denkmälern. Demnach kann die Erlangung des nationalen Denkmalstatus unter Umständen von wirtschaftlichem Interesse geprägt sein.

Umweltrecht

Einen wichtigen Faktor im öffentlichen Baurecht spielt auch das Umweltrecht. Auch dieses Rechtsgebiet nimmt erheblichen Einfluss auf potentielle Bauvorhaben und wirkt sich massgeblich auf die Erteilung von Baubewilligungen aus.

Entsprechende rechtliche Abklärungen sollten daher schon vor dem eigentlichen Bauvorhaben erfolgen. Das Umweltschutzgesetz nennt die Voraussetzungen an die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den umweltlichen Gegebenheiten des Grundstücks, auf dem das Gebäude gebaut werden soll. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Gebäude gebaut werden soll und welche Bereiche der Umwelt dadurch betroffen sind. Insbesondere die Immissionen, die das geplante Bauwerk üblicherweise mit sich bringt, sind für die umweltrechtliche Vereinbarkeit ein wesentlicher Faktor. Wie verträglich ein Bauvorhaben mit der Umwelt ist, wird bei bestimmten Anlagen anhand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt.

Auch Altlasten spielen häufig eine grosse Rolle bei Bauvorhaben. Bei Altlasten handelt es sich technisch gesehen um Bodenbelastungen, die etwa Gewässerverschmutzungen hervorrufen können. Mit anderen Worten können sie die Umwelt in der Gegend nachhaltig beeinträchtigen oder stören. Aus umweltrechtlicher Sicht werden unter Altlasten belastete Standorte bezeichnet, die sanierungsbedürftig sind.

So hat die Sanierung von belasteten Grundstücken zum Abbau von Altlasten in jüngster Vergangenheit nicht an Relevanz verloren. Der Abbau von Altlasten stellt häufig ein komplexes Geflecht aus technischen und juristischen Problematiken dar. Dabei sind die Übergänge zwischen öffentlichem und privatem Baurecht fliessend, sodass es einer besonderen Expertise bedarf, um diese speziellen Problematiken bewältigen zu können.

Lex Koller

Auch wer nicht Staatsbürger der Schweiz ist, kann hier unter Umständen ein Grundstück erwerben und ein Bauvorhaben realisieren. Dies unterliegt jedoch den strengen Auflagen der Lex Koller. Bei der Lex Koller handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches den Grundstückserwerb von Personen aus dem Ausland regelt und beschränkt. Diese bedürfen für den Erwerb eines bewilligungspflichtigen Grundstücks nämlich der Bewilligung der zuständigen Behörde des jeweiligen Kantons. Die Bewilligung ist dabei an strikte gesetzliche Vorschriften geknüpft, die der Erwerber erfüllen muss. Trotz der bundesrechtlichen Vorgaben sind in den Kantonen unterschiedliche Handhabungen zu beobachten.

Allerdings sind nicht alle Erwerber und Grundstücke dem Geltungsbereich der Lex Koller unterstellt. Hierbei spielt es beispielsweise eine Rolle, ob es sich um einen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland oder in der Schweiz handelt. Des Weiteren kommt es darauf an, ob es sich um einen Bürger der EU oder eines EFTA-Landes handelt und ob dieser eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hat.

Zudem ist auch die Art des zu erwerbenden Gebäudes relevant. Private Eigentumswohnung und Häuser, sowie unbebautes Land sind in der Regel bewilligungspflichtig. Wogegen Ferienliegenschaften oder gewerbliche Immobilien (Betriebsstättegrundstücke) grundsätzlich keiner Bewilligung bedürfen.

Auch juristische Personen aus dem Ausland sind bei dem Erwerb von Grundstücken an die Lex Koller gebunden. Dabei ist zum Beispiel erheblich, dass die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat und die Gesellschafter ebenfalls in der Schweiz sitzen.

Der Erwerb eines Zweitwohnsitzes in der Schweiz unterliegt zudem auch den Vorschriften der Lex Koller und ist somit bewilligungspflichtig.

Privates Baurecht

Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts tangiert ein Bauvorhaben auch eine Vielzahl privatrechtlicher Vorschriften. Das private Baurecht beinhaltet im Wesentlichen alle rechtlichen Beziehungen zwischen privaten Beteiligten an einem Bau. Schwerpunktmässig ist damit das privatautonome Verhältnis zwischen einem Auftraggeber und denjenigen, die für die Errichtung des Bauwerks beauftragt werden, gemeint. Dies beinhaltet verschiedene Berufsgruppen wie beispielsweise Bauunternehmer, Architekten, Handwerker und Ingenieure. Entsprechend reichen die privatrechtlichen Vorschriften über den Erwerb eines Grundstückes und den Bau eines Gebäudes mit seinen werkvertragsrechtlichen Vorschriften bis hin zu Dienstbarkeiten und Bauhandwerkerpfandrechten.

Das private Bau- und Immobilienrecht ist demnach mindestens von genau so grosser Bedeutung wie das öffentliche Baurecht und bedarf für einen reibungslosen Ablauf einer zielorientierten und effizienten Rechtsberatung.

Erstellung von Bauwerken

Die Erstellung von Bauwerken wie etwa der Bau eines Hauses stellt häufig ein komplexes und aufwendiges Unterfangen dar. Dies beginnt bereits bei der Planung des Hauses bzw. der Immobilie. Das Planungsrecht bzw. Architektenrecht ist stets von grosser Bedeutung. Dieses regelt unter anderem die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Architekten. Das Architektenrecht ist nicht in einem bestimmten Gesetz geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Gesetzesnormen und Fachnormen zusammen, wie z.B. verschiedensten Normen des SIA.

Auf Grundlage dieser Vorschriften schliesst der Auftraggeber mit dem Architekten einen so genannten Architektenvertrag. Mit diesem beauftragt er den Architekten mit den erforderlichen Architekturleistungen. Häufig wird der Architekt zudem auch mit der Bauleitung beauftragt, damit die Erstellung des Bauwerkes reibungslos abläuft. Gegebenenfalls kann der Architekt vom Auftraggeber auch nur mit gewissen Teilleistungen beauftragt werden.

Oftmals werden auch von Beginn Verträge mit weiteren Planern geschlossen, wie z.B. Ingenieuren oder Fachplanern. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Der vom Auftraggeber beauftragte Architekt kann von Beginn weg eine Gemeinschaft mit diesen Planern bilden. In diesem Fall schliesst der Auftraggeber den Vertrag mit einer Planergemeinschaft. Der Architekt als Generalplaner kann aber solche Planer auch im eigenen Namen beauftragen. Schliesslich ist es möglich, dass der Auftraggeber solche Planer unabhängig vom Architekten beauftragt.

Schliesst der Auftraggeber selber verschiedene Planerverträge, ist eine Koordination dieser Verträge unerlässlich, auch hinsichtlich der Werkverträge. Sind die Planerverträge nicht oder ungenügend koordiniert, kann der Auftraggeber mit gravierenden Problemen konfrontiert sein. Hingegen überträgt der Bauherr einem Generalplaner die gesamte planerische Verantwortung.

In jedem Fall kommt der Vertragsredaktion eine grosse Bedeutung zu, damit es während des Baus nicht zu unerwarteten Überraschungen kommt.

Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag ist eine Vertragsart im Schweizer Obligationenrecht. Danach verpflichtet der Werkbesteller einen Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes. Zumeist handelt es sich bei einem solchen Werk um körperliche Gegenstände. Allerdings kann das Werk auch unkörperlich sein, weshalb auch die planerische Leistung des Architekten zum Werkvertragsrecht zählt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Besteller, nach Fertigstellung des Werks eine vereinbarte Vergütung für das Werk zu entrichten.

Der Bauherr kann die gesamte Erstellung eines Bauwerkes in eine Hand legen. Dann beauftragt er einen Generalunternehmer. Der Bauherr kann aber auch mit jedem einzelnen Unternehmer einen eigenen Vertrag schliessen und die Koordinierung der Bauarbeiten selbst in die Hand nehmen. Dabei bedarf es der Zusammenarbeit mit verschiedensten Handwerksgruppen, wie etwa Maurern, Trockenbauern, Dachdeckern und vielen anderen.

Aus einem Werkvertrag entstehen Aufgaben und Verpflichtungen für beide Seiten. Die Unternehmer verpflichten sich zur Erschaffung eines mangelfreien Werks. Leider ist dies nicht immer der Fall. Oftmals treten beim Bau eines Hauses Baumängel auf, welche zu Uneinigkeiten zwischen Besteller und Unternehmer führen. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk vom werkvertraglich Geschuldeten abweicht. Wenn der Unternehmer den Werkmangel zu vertreten hat, muss er auch dafür einstehen. Es kann dann die Frage gestellt werden, ob der Unternehmer den Mangel beheben kann oder ob er das Werk in seltenen Fällen vielleicht ganz neu erschaffen muss. Was passiert, wenn dies unmöglich ist? Kann der Besteller die Mängel unter Umständen selber beheben und die Kosten dem Unternehmer in Rechnung stellen oder gar ganz vom Vertrag zurücktreten?

Die Antworten auf diese Fragen sind mit Hilfe des Werkvertragsrecht zu beantworten. Daher lohnt sich eine gute rechtliche Beratung, damit der Hausbau nicht zum Fiasko wird.

Bauhandwerkerpfandrecht

Der Unternehmer bzw. Bauhandwerker ist wie gesehen Partei des Bauwerkvertrages. Auch dieser hat aus dem geschlossenen Werkvertrag Rechte. Sobald er nämlich sein geschuldetes Werk erfolgreich geleistet hat, hat er das Recht auf die vereinbarte Vergütung, die ihm der Bauherr schuldet.

Kommt jedoch der Auftraggeber seiner vertraglichen Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht nach, hat der Auftragnehmer ein Recht auf Errichtung eines sogenannten Bauhandwerkerpfandrechts. Dies ist ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück des Auftraggebers, welches zur Sicherung der Werklohnforderung dienen soll.

Das bedeutet, dass der Unternehmer ein Pfand am Grundstück des Auftraggebers errichten kann, bis er seinen Werklohn erhält. Der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer kann sich nicht vor einem solchen Bauhandwerkerpfandrecht schützen. Die einzige Möglichkeit für den Grundeigentümer, sich vor dem Bauhandwerkerpfandrecht zu schützen ist, die Forderungen des Bauhandwerkers zu begleichen oder im Tausch eine Sicherheit für die Forderung des Bauhandwerkers zu leisten.

Allerdings muss der Auftragnehmer für die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts selber aktiv werden. Denn ein solches Pfandrecht erlangt er nur 615-544-7031 , wenn er fristgerecht bei der zuständigen Behörde vorstellig wird, um das Pfandrecht im Grundbuch des betroffenen Grundstücks zu vermerken.

Nachbarschaftsrechte

Das Baurecht betrifft zudem auch noch das Nachbarschaftsrecht. Denn der Bau eines Hauses oder einer anderen Immobilie kann oftmals benachbarte Grundstücke beeinträchtigen. Dies kann zu rechtlichen Streitigkeiten mit den Nachbarn führen, was unter Umständen einem kollegialen Miteinander in der Nachbarschaft im Wege stehen kann. Daher sind Sie gut beraten, schon im Vorhinein darauf zu achten, dass Sie solche Streitigkeiten vermeiden.

Das Baurecht, welches die Nachbarschaft betrifft, ist ein eng verstricktes Geflecht zwischen öffentlichem und privatem Recht. Es ist zu beachten, dass sich der Bau und die Nutzung einer Immobilie nicht übermässig auf die Lebensqualität und das Eigentum des Nachbarn auswirken soll. Hiermit sind insbesondere Immissionen wie Lärm, Schmutz, Rauch und Erderschütterungen gemeint. Aber auch ein permanenter Schattenwurf auf das Grundstück des Nachbarn kann eine negative Immission darstellen, die im Einzelfall verhindert werden kann. Da diese Problematik teils auch dem öffentlichen Baurecht zuzuordnen ist, sind die einschlägigen Vorschriften mitzubeachten. Diese sind insbesondere in den kantonalen Baugesetzen zu finden.

Ein wichtiger Faktor in Bezug auf das Nachbarschaftsrecht spielt aber auch die Bepflanzung eines Grundstücks. Dabei handelt es sich wiederum um privates Recht. Die Nachbarn können sich vor Bepflanzungen angrenzender Nachbarn schützen, welche ihr Grundstück in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Diesbezüglich können Ansprüche entstehen, die zur Entfernung der störenden Pflanzen oder Pflanzenteilen führen. Andererseits sind auch Schadensersatzansprüche denkbar, wenn ein Nachbar die Pflanzen eines anderen Nachbarn entfernt, ohne dass er dazu berechtigt war, indem er beispielsweise die Erlaubnis eingeholt hat.

Dienstbarkeiten

Im Baurecht ist das Sachenrecht unumgänglich und allgegenwärtig. Dies betrifft auch dingliche Nutzungsrechte rund um die Immobilie. Damit ist ein im Grundbuch eigetragenes Recht gemeint, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise nutzen zu dürfen. Ein solches Recht heisst Dienstbarkeit. Ebenfalls eine Dienstbarkeit ist die Pflicht eines Grundeigentümers, bestimmte Handlungen zu unterlassen, wie z.B. eine Beschränkung der Bauhöhe.

Gerade bei dem Bau einer neuen Immobilie können solche Dienstbarkeiten eine sehr wichtige Rolle spielen. Beispielsweise dann, wenn die eigene Immobilie so gelegen ist, dass man von der öffentlichen Strasse nicht zu ihr gelangen kann, ohne über das Grundstück eines anderen gehen zu müssen. In diesem Fall ist es nötig, sich ein sogenanntes Wegerecht über das fremde Grundstück einräumen zu lassen. Dies entsteht nach Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und Eintragung im Grundbuch und berechtigt diejenigen, dem es eingeräumt wurde, den Weg über das Grundstück des anderen benutzen zu dürfen.

Aber auch sogenannte Dauerbauten auf fremden Boden müssen durch Dienstbarkeiten eingeräumt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Bauwerk auf dem Grundstück eines anderen eingegraben, aufgemauert oder anderweitig dauerhaft mit dem Boden verbunden ist. Und auch Leitungsbaurechte und Überbaurechte können sehr wichtig sein. Denn sobald ein Teil des Bauwerks in irgendeiner Form mit dem Grundstück eines anderen in Verbindung kommt, bedarf es dessen Zustimmung.

Die Einräumung solcher Dienstbarkeiten durch den Eigentümer erfolgen zwar privatautonom, müssen jedoch im Grundbuch vermerkt werden, damit sie auch für einen nachmaligen Eigentümer verbindlich sind.

Baurecht mit BAT

In jeder Art von Fragestellung rund um das Baurecht sind Sie bei der Anwaltskanzlei Borghi, Adler, Tönz in Zürich bestens beraten. Alle Anwälte der Kanzlei sind Experten und verfügen über jahrelange Erfahrung als Baurechtsanwälte. Dies betrifft sowohl das private als auch das öffentliche Baurecht.

Neben der Tätigkeit als Anwälte verfassen die Partner der Kanzeli regelmässig Publikationen zum Thema Baurecht und halten Vorträge und Seminare in diesem Fachgebiet.

Praktische Erfahrung sammeln die Anwälte von BAT auch stets auf Grund ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglieder in Gesellschaften aus dem Immobilienbereich. Durch diese dauerhafte Praxiserfahrung und das permanente Auseinandersetzen mit der Materie sind die Anwälte von BAT stets auf dem aktuellen Stand des Baurechts.

Dabei verfolgt BAT die Philosophie, dass die Zufriedenheit der Mandanten immer an vorderster Stelle steht. Die Anwälte sind stets bemüht, ihren Mandanten eine schnelle, zielorientierte Lösung rechtlicher Problematiken anzubieten. Hierbei sind neben den Basics oftmals kreative Lösungswege erforderlich, welche BAT durch eine vorausschauende und umfangreiche Arbeit bieten kann. Damit sollen aufwendige Prozesse möglichst vermieden werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so verfügen die Anwälte von BAT aber auch in der Prozessführung über langjährige Erfahrung und vertreten Sie deshalb auch gerne vor Gerichten und Behörden.

Für eine unverbindliche Erstberatung besuchen Sie uns in der Zürcher Innenstadt oder kontaktieren Sie uns ganz einfach telefonisch. Unsere Kontaktinformationen erhalten Sie hier.

+41 44 533 55 00

info@bat-law.ch

Am Schanzengraben 23, 8002 Zürich

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