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Umweltrecht

Umweltrecht – Unsere Anwälte helfen Ihnen bei rechtlichen Fragen und Problemen!

Umweltrecht in der Schweiz

In Zeiten des Klimawandels und der globalen Erwärmung hat das Umweltrecht in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Es ist wichtig, dass der Mensch sich und seine natürliche Umgebung schützt, damit sich auch künftige Generationen noch an der Erde erfreuen können, so wie wir sie kennen. Aus diesem Grund haben die Politik und die Gesetzgeber die Querschnittsmaterie des Umweltrechts ins Leben gerufen. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die zum Schutz der natürlichen Umwelt und dem Bestand sowie der Funktionsfähigkeit der verschiedenen Ökosysteme dienen.

Diese Vorschriften bringen jedoch oftmals rechtliche Probleme mit sich, die den Beizug eines spezialisierten Anwalts erforderlich machen. Gerade der Bau von Immobilien und Anlagen unterliegt häufig strengen umweltrechtlichen Auflagen. Aber auch das Betreiben verschiedener industrieller Anlagen bringt oft Immissionen mit sich, die der Umwelt schaden und daher verboten bzw. in Grenzen zu halten sind.

Im Umweltrecht gibt es viele Rahmenbedingungen, Vorschriften und Gesetze. Eine vorausschauende und zielgerichtete rechtliche Beratung kann daher sehr nützlich und zielführend sein, um mögliche umweltrechtliche Probleme schon im Vorhinein auszuschliessen und minimieren zu können. Die Anwaltskanzlei Borghi Adler Tönz AG Rechtsanwälte in Zürich hilft Ihnen bei Problemen rund um das Umweltrecht. Die Anwälte von BAT sind Experten im Umweltrecht und haben jahrelange praktische Erfahrung in diesem Rechtsgebiet. Gerade im Zusammenhang mit dem Baurecht haben die Anwälte eine besonders ausgeprägte Expertise. Dies ermöglicht Ihnen Ihr Bauvorhaben durch eine umfangreiche Rechtsberatung unkompliziert nach allen umweltrechtlichen Vorschriften zu verwirklichen.

Umweltrecht in der Schweiz

Die Umweltschutzgesetzgebung in der Schweiz basiert auf Artikel 74 der Bundesverfassung. Darin heisst es, dass der Bund Vorschriften zum Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen hat. Das geltende Umweltrecht der Schweiz ist nach Themen geordnet. Unter Umständen sind nebst dem nationalen Recht auch europäische bzw. internationale Rechtsgrundlagen einschlägig.

Auf dieser Grundlage basiert das geltende Umweltschutzgesetz in der Schweiz. Aber auch der Gewässerschutz hierzulande findet seinen Ursprung darin. Dieser ist jedoch separat im Gewässerschutzgesetz geregelt.

Der Weg zum Umweltschutzgesetz war jedoch nicht ganz einfach. Er stiess nämlich zunächst auf grosse politische Resistenz. Nach der Einreichung dieses Themas 1965 beim Bundesparlament dauerte es weitere fünf Jahre bis der Vorschlag per Volksabstimmung angenommen wurde. Daraufhin dauert es wiederrum zehn Jahr bis ein Gesetzentwurf so weit war, dass der Nationalrat über diesen beraten konnte. Nach einer dreijährigen Beratungszeit konnte man sich schliesslich einigen, sodass das Umweltschutzgesetz letztlich im Jahr 1985 in Kraft treten konnte.

Was umfasst das Umweltrecht?

Das Umweltrecht umfasst eine Vielzahl verschiedener Rechtsnormen und Vorschriften, die den Schutz der natürlichen Umwelt gewährleisten sollen. Beim Umweltrecht handelt es sich um eine Querschnittsmaterie. Entsprechend befinden sich die Normen des nominalen und funktionalen Umweltrechts in einer Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften. Neben dem Umweltschutzgesetz und der Gewässerschutzverordnung sind etwa die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Altlasten-Verordnung über Belastung des Bodens, die Luftreinhalten-Verordnung, die Altlasten-Verordnung, die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen und die Lärmschutzverordnung massgeblich und stets zu beachten. Besonders wichtig im Bezug auf das Umweltrecht, ist auch das Raumplanungsrecht.

Raumplanungsrecht

Die Raumplanung ist die gezielte Einwirkung auf die räumliche Entwicklung einer Gesellschaft im Hinblick auf das soziale Miteinander und auf die Bebauung der Umwelt in einem bestimmten Areal.

Umweltrecht-Raumplanung

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind in der Schweiz für die räumliche Planung zuständig. Im Rahmen dessen müssen sie die Probleme im jeweiligen Raum angehen und alle relevanten Themenkomplexe wie Umwelt, Verkehr und Gesellschaft aufeinander abstimmen.

Die Grundidee ist es, einen Lebensraum mit grösstmöglichem Standard zu erschaffen. Dabei steht nachhaltiges Denken und Arbeiten besonders im Vordergrund, damit auch künftige Generationen einen guten Lebensstandard pflegen können.

Die Bodennutzung spielt dabei eine ganz besondere Rolle. Denn durch die Bebauung von Flächen kommt es zu Beeinträchtigungen von Umwelt und Natur. Dies reguliert der Gesetzgeber daher streng, um die Umwelt weitestgehend zu erhalten und vor Beeinträchtigungen, wie etwa Verschmutzungen jeglicher Art, zu schützen. Durch eine Koordination der Raumnutzung kann der Staat somit die Bedürfnisse und Nutzungsansprüche von Mensch und Natur aufeinander abstimmen. Dies soll ermöglichen, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Menschen, Tieren und Pflanzen in einer intakten Umwelt zu schaffen.

Altlasten

Unter Altlasten werden sanierungsbedürftige belastete Standorte verstanden. Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und eine beschränkte Ausdehnung aufweist. Sie umfassen Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte. Die Belastungen des Bodens werden also durch menschliches Verhalten hervorgerufen und können umwelt- oder gesundheitsschädlich sein. So können etwa die Erdoberfläche oder das Grundwasser beeinträchtigt werden. Die Belastungen müssen so gravierend sein, dass eine rechtlich geschützte Mindestqualität der betroffenen Fläche nicht mehr vorhanden ist. Im Einzelfall können die Belastungen so gravierend sein, dass es auch bei Menschen zu gesundheitlichen Gefährdungen kommen kann. Denn die Belastungen können via Grundwasser, Nutzpflanzen wie Obst oder Gemüse oder den direkten Kontakt mit kontaminiertem Boden die Gefahr hervorrufen, dass der Mensch in seinem Wohlbefinden oder gar in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird.

In der Schweiz regelt das Umweltschutzgesetz die Grundsätze zur Pflicht der Sanierung von Altlasten. Die Einzelheiten sind wiederum in der Altlasten-Verordnung geregelt. Dies betrifft belastete Standorte, welche sanierungsbedürftig sind. Relevant ist dabei, wie die Altlasten entstanden sind. Nur bei Unfällen, Betrieben oder Ablagerungen von Abfällen kann rechtlich von einem belasteten Standort bzw. von einer Altlast gesprochen werden. Entstand die Belastung oder anderweitiges Eindringen gefährlicher Stoffe in das Erdreich etwa über den Luftweg, handelt sich allenfalls um eine Bodenbelastung. Diesfalls ist die Verordnung über die Belastungen des Bodens (VBBo) einschlägig.

Die belasteten Standorte werden differenziert zwischen sanierungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen und weder sanierungs- noch überwachungsbedürftigen Standorten.

Die Kosten

Die Kostentragung bei der Sanierung von Altlasten richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Den Hauptanteil der Sanierungskosten hat der Verhaltensverursacher zu tragen. Zur Durchführung der Massnahmen kann aber auch der Grundstücksinhaber verpflichtet werden. Dieser hat dann als Zustandsstörer die Pflicht, die Massnahmen, die zur Sanierung der Altlast notwendig sind, vorzunehmen. Aus diesen Gründen sollten Sie sich, bevor Sie ein Grundstück kaufen, um dieses zu bebauen, stets im Klaren sein, ob dieses Grundstück unter Umständen von Altlasten betroffen ist. Eine umfangreiche rechtliche Beratung im Vorhinein kann sehr aufschlussreich sein und Ihnen viel Geld sparen.

Bauherren-Altlasten

Erwähnenswert sind auch die so genannten Bauherren-Altlasten, die grosse rechtliche Probleme hervorrufen können. Die Bauherren-Altlast ist ein Spezialfall – es geht um die Kostenverteilung unter Privaten und ist nicht verbunden mit einer öffentlich-rechtlichen Sanierungspflicht. Genau genommen handelt es sich also nicht um eine Altlast, sondern um ein privatrechtliches Institut, das in einem öffentlich-rechtlichen Gesetz geregelt wird (Art. 32bbis USG).

Die Bestimmung kann zum Tragen kommen, wenn ein Inhaber Aushub entfernt, was etwa bei einer Neuüberbauung oder einer Grundstücks-Umnutzung der Fall sein kann. Die Bezeichnung rührt also daher, dass ein Bauherr betroffen ist.

Abfall

Aus den meisten Produkten des allgemeinen Konsums entsteht irgendwann Abfall. Durch einen verantwortungslosen Umgang mit schädlichen Stoffen und Abfällen sowie umweltgefährdender Produktionen hat auch die Schweiz in der nicht allzu langen Vergangenheit einen ökologischen Fussabdruck in der Umwelt hinterlassen. Dies hat sich durch ein verantwortungsbewusstes Umdenken und eine Verschärfung der Gesetzeslage jedoch deutlich gebessert.

Abfallbekämpfung

Bei der Abfallbewirtschaftung haben insbesondere deren Vermeidung, das Recyceln bzw. die Wiederverwertung sowie eine umweltgerechte Entsorgung an Bedeutung gewonnen. Gerade das Recyceln ist sehr wichtig geworden. Denn Abfälle enthalten oft viele Wertstoffe, die nach einer sachgemässen Verarbeitung wieder problemlos in den Stoffkreislauf eingeführt werden können. Ziel der Politik und des Gesetzgebers ist es, aus der Abfallwirtschaft eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu schaffen, die nachhaltig mit Abfällen umgeht und diese nach Möglichkeiten wiederverwertet.

Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten bei der Bekämpfung von Abfällen zusammen. Gerade das Umweltschutzgesetz sowie die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen sollen der übermässigen Abfallerzeugung entgegenwirken. Dies betrifft Unternehmen jeglicher Art und Grösse und private Haushalte. Zudem werden auch die Abfallentsorgungsanlagen geregelt.

Gerade grössere Unternehmen unterliegen strengen Auflagen, was die fachgerechte Entsorgung von Abfällen angeht. Je grösser das Unternehmen ist, desto mehr Abfall wird in der Regel produziert. Daraus wachsen auch eine grössere Verantwortung gegenüber der Umwelt und Natur und das Kostenrisiko. Diese Verantwortung sollte sehr ernst genommen werden und kann durch eine effiziente Beratung rund um die Abfallentsorgung wahrgenommen werden. Zumal bei Verstössen gegen Vorschriften und Gesetze der Abfallentsorgung auch empfindliche Strafen zu befürchten sind.

Zudem ist für grosse Unternehmen, die international operieren, auch internationales Abfallrecht von Bedeutung. Das grenzüberschreitende Entsorgen, besonders von gefährlichen Abfällen, wird dabei streng reguliert und bedarf eines entsprechend vorgeschriebenen Recyclingvorgangs.

Chemikalien

Chemikalien sind im Umweltrecht immer wieder ein grosses Thema. Neben den Chemikalien sind auch gefährliche Stoffe aus Medikamenten, Lebensmitteln und anderen Alltagsgegenständen eine Gefahr für die Umwelt. Die Gefahr an Chemikalien oder ähnlichen gefährlichen Stoffen ist, dass sie zwar in ihrer vorhergesehenen Funktionsweise nicht schädlich sind, aber mit dem Kontakt der Umwelt ihre Eigenschaften ändern können. Auch denkbar ist, dass erst neue Erkenntnisse die Schädlichkeit der Chemikalien oder Stoffe zu Tage förderten. Sobald sie in Kontakt mit der Umwelt oder anderen Stoffen geraten, kann es zu gefährlichen Nebenwirkungen kommen, die der Umwelt schaden und sich auch auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen auswirken können.

In der Schweiz gibt es daher das Chemikaliengesetz, welches zum Schutz von gefährlichen Stoffen dienen soll. Es verfolgt den Zweck, Menschen vor gesundheitlichen und lebensbedrohlichen Einwirkungen durch Chemikalien und gefährliche Stoffe zu schützen.

Das Chemikaliengesetz regelt explizit die Herstellung und die Handhabung von gefährlichen Stoffen und Chemikalien. Es verpflichtet Produzenten zur stetigen Selbstkontrolle und zu Informationen gegenüber den Verbrauchern.

Gerade industrielle Unternehmen, die mit Chemikalien arbeiten oder diese gar herstellen, sowie Unternehmen, die im pharmazeutischen Bereich tätig sind, unterliegen bei der Zubereitung, Anmeldung und Zulassung gefährlicher Stoffe zusätzlich zu den Vorschriften des Chemikaliengesetzes noch einer Vielzahl gesonderter Bestimmungen. Zudem sind allenfalls die Vorschriften des Störfallrechts zu beachten.

Auch in diesem Fall ist eine juristische Beratung zum korrekten Umgang mit Chemikalien und gefährlichen Stoffen dringend zu empfehlen.

Bodenbelastung

Eine Bodenbelastung liegt etwa dann vor, wenn organische oder anorganische Stoffe in den Boden eintreten und dort gebunden werden. Dies wird meist durch Immissionen des Menschen verursacht. Der Boden wird in seiner Beschaffenheit und seiner Funktionalität in einer solchen Weise verändert, dass es sich auf das Grundwasser, Menschen, Tiere und Pflanzen auswirkt. Durch langfristige Einlagerungen und stetiges neues Eindringen von Schadstoffen in den Boden können Bodensanierungen immer komplizierter und kostenintensiver werden, sodass der Boden oftmals als irreparabel einzustufen ist.

Dem gilt es vorzubeugen! Genau diesen Zweck verfolgt die Verordnung über Belastung des Bodens. Diese zielt auf eine langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ab. Danach gilt der Boden als fruchtbar, wenn die Bodenstruktur den typischen Umständen des Standorts entspricht und Pflanzen sich ungestört entwickeln können.

Für die Überwachung der Bodenbelastung sind die Kantone zuständig. Übersteigt die Bodenbelastung in einer Region die vorgeschriebenen Richtwerte, so haben die Kantone die Ursachen zu ermitteln. Dabei haben sie insbesondere zu ermitteln, ob der belastete Boden Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet. Sollte dies der Fall sein, können die Kantone die Nutzung der betroffenen Gebiete verbieten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Massnahmen zu veranlassen, die eine Bodenbelastung vorsorglich verhindern, sodass die Richtwerte eingehalten werden. Dies ist insbesondere in raumplanerischen Gebieten der Fall.

Es ist Grundstückeigentümern daher dringend zu raten, sich frühzeitig mit der Bodenbelastung ihrer Grundstücke auseinanderzusetzen. Wird dies nämlich versäumt, kann es zu kostenintensiven Massnahmen führen oder gar zur Nutzungsuntersagung des Grundstücks kommen.

Gewässerverschmutzung

Aber auch das Grundwasser und die Gewässer schützt man vor Verunreinigungen und Einwirkungen. Dafür sorgt das Gewässerschutzgesetz. Dieses versucht zu gewährleisten 615-544-9187 , dass Menschen, Tiere und Pflanzen sauberes Trinkwasser bzw. Wasser haben, da dies für alle lebenswichtig ist. Allerdings ist dies in der Realität oft nicht so selbstverständlich, wie es sein sollte. Oft werden Gewässer leichtfertig verschmutzt und verunreinigt. Abfälle und Immissionen werden teilweise bewusst in Gewässern entsorgt, aber teilweise auch unbewusst der Umwelt ausgesetzt, sodass Wasserverschmutzungen in der Schweiz leider immer wieder vorkommen.

Umweltrecht-GewässerschutzDas Wasserrecht und das Gewässerschutzgesetz verpflichtet jedoch zu einer gewissen Sorgfalt, die zum Schutz vor Einwirkungen auf Gewässer dient. Dies betrifft zum einen Abwässer, welche in die öffentliche Kanalisation geleitet werden müssen. Aber auch zum anderen insbesondere stark verschmutzte Abwässer aus Gewerbe- und Industriebetrieben. Diese unterliegen zumeist noch strengen Auflagen und müssen speziell vorbehandelt werden, bevor sie in die öffentliche Kanalisation geleitet werden dürfen.

Neben Abwässern sind aber auch andere Verschmutzungen des Wassers zu vermeiden. Dies kann etwa durch unsachgemässe Benutzung oder Entsorgung schädlicher Stoffe passieren. Gerade im landwirtschaftlichen Sektor kommen oft Dünger oder ähnliches zur Anwendung, die sich im Grundwasser absetzen und zu Verunreinigungen führen.

Die Verursachung von Wasserverunreinigungen wird mit teilweise empfindlichen Geldstrafen belegt. Zudem hat der Verursacher die Kosten für Massnahmen zu tragen, die zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes ergriffen werden müssen. Demnach ist es gerade als Unternehmen ratsam, sich intensiv mit den Emissionen des eigenen Betriebs auseinander zu setzen. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, solche festzustellen, vorzubeugen und die Umwelt zu schützen. Denn häufig sind Immissionen nur Nebenprodukte und können trotz dessen zu einem erheblichen Kostenfaktor werden.

Luftverunreinigung

Aber auch die Luftreinhaltung spielt im Umweltschutzrecht eine wesentliche Rolle. Im Rahmen dessen soll sichergestellt werden, dass nachhaltig eine gute Luftqualität besteht und möglichst wenige Schadstoffe in der Luft sind.

In der Schweiz wird dies durch das Umweltschutzgesetz und die Luftreinhalte-Verordnung geregelt. Dabei sind insbesondere gesetzliche Vorgaben wie etwa Grenzwerte einzuhalten. Diese sind durch die Inbetriebnahme technischer Massnahmen zu reduzieren und möglichst gering zu halten. Dies ist Ausfluss des Vorsorgeprinzips. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie beispielsweise ihre Verfahren so umstellen müssen, dass die Immissionen, die sie in die Umwelt abgeben, nicht die Grenzwerte überschreiten. Hierbei ist auch der CO2- Ausstoss zu erwähnen. Aber auch interne Reinigungsverfahren können solche technischen Massnahmen darstellen.

Eine der wohl aufwendigsten Massnahmen stellt die bauliche Veränderung einer Anlage dar, um die Immissionen einzudämmen. Dies ist oft sehr kostenintensiv und bedarf einer fachlich kompetenten rechtlichen Beratung, damit die baulichen Massnahmen so getroffen werden können, dass es nicht zu einer Luftverunreinigung kommt. Dies geht sehr eng mit dem Baurecht einher und bedarf einer gebündelten Fachkompetenz, damit die notwendigen Baubewilligungen eingeholt werden können. Es geht dabei beispielsweise um die Anzahl von Parkplätzen für Motorfahrzeuge oder um die Abluftführung einer Gewerbeküche.

Aber auch durch den Strassenverkehr treten Luftverunreinigungen auf. Mittlerweile gibt es, nebst der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, Richtwerte bezüglich der CO2-Immissionen, die ein Auto ausstossen darf. Diese Vorschriften sind insbesondere für die Automobilbranche besonders wichtig, wenn es um den Import neuer Fahrzeuge geht.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Als Instrument zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Anlagen oder Immobilien mit den umweltrechtlichen Vorschriften wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt. Sie bezweckt die vorgängige Prüfung von Bauprojekten, welche die Umwelt bzw. einzelne Umweltbereiche erheblich belasten können. Die Auswirkungen werden also im Vorfeld festgestellt, wobei dies anhand einer Normverträglichkeitsprüfung erfolgt. Ziel der Prüfung ist es, die übermässigen Auswirkungen geplanter Anlagen von Beginn an zu minimieren bzw. zu vermeiden. Im Rahmen dessen werden Umweltverträglichkeitsberichte erstellt, in denen genau ermittelt wird, ob eine Umweltverträglichkeit gewährleistet ist und ob es unter Umständen umweltschonendere Alternativen gibt.

Verträglichkeitsprüfungen mit der Umwelt stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Baurecht. Gerade grössere Bauvorhaben bezüglich neuer Immobilien oder Anlagen sind regelmässig mit der Pflicht verbunden, Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Sie sind dabei Teil des öffentlichen Bewilligungsverfahrens. Nach dem Umweltschutzgesetz und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) kann ein UVP-pflichtiges Vorhaben nur genehmigt werden wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vereinbarkeit mit dem Umweltrecht bescheinigt. Das heisst, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine UVP-pflichtige Anlage davon abhängig ist, ob das Bauvorhaben verträglich mit den Normen des Umweltrechts ist.

Die Zuständigkeit der Behörden, welche über das Vorhaben entscheidet, beurteilt sich nach der Art der geplanten Anlage. Je nach Anlagentypus wird ein Verfahren auf kantonaler Ebene oder aber auf Bundesebene durchgeführt.

Aber nicht nur der Neubau einer Anlage kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich ziehen, sondern auch die Änderung einer solchen. Auf Grund der erheblichen Bedeutung ist es ratsam, sich mit diesem Thema bereits vor dem eigentlichen Bauvorhaben intensiv auseinander zu setzen. Eine rechtliche Beratung ist häufig unumgänglich, um diese komplexen Vorschriften und Voraussetzungen einzuhalten. Durch eine umfangreiche rechtliche Beratung zur Umweltverträglichkeitsprüfung können Sie kostspielige Änderungen und Fehlinvestitionen, die später auftreten könnten, von vornherein verhindern.

Lärmschutz

Auch die übermässige Beeinträchtigung durch Lärm kann eine Verletzung des Umweltrechts darstellen. Ziel des Lärmschutzes ist es, das Wohlbefinden von Menschen und Tieren zu gewährleisten, ohne es durch übermässige Lärmeinwirkungen zu beeinträchtigen. Dauerhafte und lautstarke Lärmbelästigungen können neben Stress nämlich auch körperliche Schäden oder andere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit sich bringen.

Schwerpunkt des Lärmschutzes ist es, den Umgebungslärm zu minimieren. Im Lärmschutzrecht sind stets Grenzwerte wie die Planungswerte und Immissionsgrenzwerte zu beachten. Zudem ist jeweils massgeblich, zu welcher Lärmempfindlichkeitsstufe ein betroffenes Grundstück gehört. Je nach Lärmempfindlichkeitsstufe muss sich ein Betroffener mehr oder weniger Lärm gefallen lassen. Je nachdem, ob der Lärm von einer öffentlichen oder von einer privaten Anlage ausgeht, sind unterschiedliche Massnahmen denkbar. Die Kosten für die Bekämpfung des Lärms, sind grundsätzlich vom Verursacher zu tragen.

Zunächst erlässt es nach dem Beurteilungsprinzip Grenzwerte und Empfindlichkeitsstufen. Danach macht es die Ursachen der Lärmbekämpfung aus. Nach dem Sanierungsprinzip unterscheidet es, ob der Lärm von öffentlichen oder privaten Anlagen kommt. Die Kosten für die Bekämpfung des Lärms, sind aber grundsätzlich von dem Verursacher zu tragen.

Häufige Lärmursache sind gewerblichen Anlagen wie etwa ein Industriebetrieb oder ein Restaurant. Beides verursacht zwangsläufig Lärm. Bei der Herstellung von Produkten jeglicher Art sind oftmals schwere und geräuschintensive Maschinen vonnöten. Um einer zu hohen Lärmbelästigung der angrenzenden Umgebung vorzubeugen, sind die Unternehmen angehalten, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen. Das können etwa die Errichtung von schalldämpfenden Wänden oder Ähnliches sein.

Selbiges betrifft auch den Lärm, der durch Verkehrsmittel wie Autos, Bahnen oder Flugzeuge entsteht. Hier ist es in der Regel Aufgabe der öffentlichen Hand, Vorkehrungen zu treffen, um die Umwelt vor der Lärmbelästigung zu schützen.

Licht und Elektrosmog

Ein weiterer Aspekt, der im Umweltrecht relevant ist, ist eine Beeinträchtigung durch Licht oder Elektrosmog. Dies ist in der Schweiz auch im Umweltschutzgesetz und in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geregelt. Zweck ist es, die Umwelt und Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierende Strahlung zu schützen.

Aus diesem Grund gibt es Richtwerte in der Verordnung. Darin wird festgelegt, wie hoch die elektrische und magnetische Strahlung sein darf. Es kommt dabei auch besonders darauf an, wo die Strahlung besteht. In der Regel sind in ortsfremden Gebieten höhere Strahlenwerte zulässig.

Zudem müssen Unternehmen, in denen es zu erhöhten Strahlenbelastungen kommt, sicherzustellen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Gesundheit ihrer Mitarbeiter kommt. Dies ist durch einer Reduzierung der Emissionen zu erreichen.

Umwelthaftung

Ein bereits verursachter Umweltschaden kann durchaus zur Haftung des Verursachers führen. Dieses Instrument dient somit unter anderem der Umsetzung umweltpolitischer Zielsetzungen. Der Betreiber einer Anlage, die einen Umweltschaden verursacht hat, ist nach dem Verursacherprinzip verpflichtet, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen. Das Verursacherprinzip ist dabei ein Institut des öffentlich-rechtlichen Umweltrechts. Ein Umweltschaden kann aber auch Zivilrechtliche Haftungsansprüche begründen. Der Verursacher kann also auch Schädiger sein.

Es bedarf also auch einer zivilrechtlichen Fachkompetenz, um etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren oder durchzusetzen. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Geschädigten, die Beweise darzulegen, dass etwa der Betrieb einer Anlage einen Schaden verursacht hat. Zivilrechtlich kann zudem relevant sein, ob die bestehenden Vorschriften bezüglich des Umweltrechts eingehalten worden sind.

Umweltrecht mit BAT

In Sachen Umweltrecht sind Sie bei der Anwaltskanzlei Borghi Adler Tönz AG Rechtsanwälte in Zürich bestens beraten. Die Anwälte von BAT sind absolute Experten und verfügen über jahrelange Berufserfahrung in diesem Bereich.

Neben dem Umweltrecht sind die Anwälte von BAT auch Experten im Baurecht. Diese beiden Rechtsgebiete sind oftmals sehr eng miteinander verknüpft. Gerade beim Bau neuer Immobilien und Anlagen sind umweltrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Genehmigung von Bauvorhaben essentiell sind. Mit BAT haben Sie eine rechtliche Rundumberatung, die Ihnen hilft, Ihr Bauvorhaben auch aus umweltrechtlicher Sicht zu realisieren.

Egal ob Privatperson oder Unternehmen, BAT verfolgt immer die Philosophie, die Zufriedenheit des Mandanten an vorderste Stelle zu stellen. Dabei bieten die Anwälte stets zielorientierte und kreative Lösungen rechtlicher Problematiken an, um individuell auf die Bedürfnisse der Mandanten einzugehen. Im Rahmen dessen greifen sie auf eine lange Berufserfahrung zurück, die für eine effiziente Rechtsberatung dringend nötig ist.

Aber auch bei Umweltrechtsverstössen und Schadensersatzforderungen, generell bei Fragen der Umwelthaftung, sind die Anwälte von BAT der richtige Ansprechpartner für Sie. Dabei stehen Ihnen die Anwälte beratend sowie im Prozess bei. Auch in der Prozessführung sind sie auf Grund jahrelanger Berufserfahrung absolute Profis.

Für eine unverbindliche Erstberatung zum Thema Umweltrecht besuchen Sie uns in der Zürcher Innenstadt oder kontaktieren Sie uns ganz einfach telefonisch.

+41 44 533 55 00

info@bat-law.ch

Am Schanzengraben 23, 8002 Zürich

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