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Dienstbarkeit

Dienstbarkeit – Was ist das?

Sie sind Grundeigentümer und wollen jemandem eine Dienstbarkeit in Form eines Nutzungsrechts einräumen? Oder möchten Sie eine Dienstbarkeit von einem anderen Grundeigentümer eingeräumt bekommen? Die Anwälte von BAT unterstützen Sie gerne bei der Errichtung einer Dienstbarkeit, egal auf welcher Seite Sie stehen.

Begriff der Dienstbarkeit

Aus juristischer Sicht wird unter einer Dienstbarkeit ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück verstanden, häufig ein Nutzungsrecht. Das bedeutet, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes bestimmte Handlungen unterlassen oder eine bestimmte Nutzung dulden muss. Eine solche Servitut kann beispielsweise eine Beschränkung der Bauhöhe oder die Einräumung eines Wegerechts sein. Zumeist hat die Dienstbarkeit wirtschaftlichen Hintergrund, sodass der Eigentümer als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts ein Nutzungsentgelt verlangt. Dies spielt oft im Nachbarschaftsrecht eine Rolle.

In der Schweiz wird unterschieden zwischen Personal- und Grunddienstbarkeiten. Dabei werden die Personaldienstbarkeiten auch in reguläre und irreguläre Dienstbarkeiten unterteilt. Reguläre Personaldienstbarkeiten sind beispielsweise Wohnrechte, wogegen Baurechte zumeist irreguläre Personaldienstbarkeiten sind. Zuletzt gibt es noch die sogenannte Popularservitut. Diese Dienstbarkeit beinhaltet Nutzungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit wie etwa Wegerechte der Allgemeinheit über Privatgrundstücke.

Was wir bieten

Die Anwälte von BAT begleiten Sie beratend bei den Verhandlungen Ihres Dienstbarkeitsvertrags. Dabei vertreten wir einerseits die Eigentümer des Grundstückes, an welcher die Dienstbarkeit, häufig ein Nutzungsrecht, eingeräumt werden soll. Dies beinhaltet die vertragliche Ausgestaltung, die Verhandlung des Nutzungsentgelts und im Fall der Fälle auch die prozessuale Durchsetzung der Ihnen aus dem Dienstbarkeitsvertrags zustehenden Rechte.

Wir vertreten aber auch Personen, die an der Erlangung eines dinglichen Nutzungsrechts interessiert sind, im Prozess der Aushandlung des Vertrags sowie in der Durchsetzung dieses Vertrags.

Im Falle von Popularservituten vertreten wir auch Behörden für die optimale Errichtung von Dienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit.

In allen diesen Bereichen können die Anwälte von BAT auf ein grosses Repertoire bereits gesammelter Erfahrung zugreifen.

+41 21 533 57 70

info@bat-law.com

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