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Bauhandwerkerpfandrecht

Probleme mit dem Bauhandwerkerpfandrecht?

Sie sind Bauhandwerker und haben Ihre Arbeit an einem Grundstück erfolgreich abgeschlossen. Jedoch weigert sich Ihr Vertragspartner, Ihnen Ihren verdienten Lohn zu zahlen? Kein Problem! Die Anwälte von BAT beraten Sie zu Ihrem Bauhandwerkerpfandrecht, damit Sie schnellstmöglich Ihren Werklohn erhalten. 

Rechtsberatung zu Ihrem Bauhandwerkerpfandrecht

Als Bauhandwerker in der Schweiz haben Sie ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht. Dieses dient zur Sicherung Ihrer Werklohnforderung. Das bedeutet, dass Bauhandwerker ein Pfandrecht an dem Grundstück errichten können, an dem sie gearbeitet haben. Bis Sie Ihren Lohn erhalten, können Sie dementsprechend ein Pfand auf das Grundstück legen.

Der Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht entsteht mit Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Bauhandwerker und dem Auftraggeber. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch auch für Subunternehmer, egal ob der Auftraggeber den Vertrag mit einem Generalunternehmer geschlossen hat und nichts von dem Subunternehmer wusste.

Das Bauhandwerkerpfandrecht unterliegt allerdings auch strengen Fristen. Nach Vollendung der Arbeit erlischt der Anspruch binnen vier Monaten. Hier gilt es keine Zeit zu verlieren. Falls der Grundstücksbesitzer den Pfandbetrag anerkennt, kann das Pfandrecht von ihm durch schriftliche Grundbuchanmeldung eingetragen werden.

Für den Fall, dass der Grundeigentümer Ihren Anspruch nicht anerkennt 615-544-1480 , bedarf es einer gerichtlichen Feststellung. Eine solche Feststellung kann unter Umstände Monate dauern. Um Ihren Anspruch aber nicht erlöschen zu lassen, müssen Sie die viermonatige Frist einhalten. In dieser Situation hilft nur ein vorsorgliches Gesuch beim zuständigen Gericht auf eine provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Das Gericht wird daraufhin das Grundbuchamt anweisen, das Pfandrecht ins Grundbuch einzutragen. Sie erhalten gleichzeitig eine Frist für eine Zivilklage, um das Pfandrecht definitiv in das Grundbuch einzutragen.

Wir helfen Ihnen gerne beratend und prozessierend bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Beauftragen Sie die Anwälte von BAT jetzt mit der Beratung zu Ihrem Bauhandwerkerpfandrecht, damit Sie nicht um Ihren verdienten Lohn gebracht werden!

+41 44 533 55 00

info@bat-law.ch

Am Schanzengraben 23, 8002 Zürich

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